Ausschluss für Produkthaftungsklagen zwischen Konzerngesellschaften
Verständnis des Ausschlusses von konzerninternen Produktklagen: Wichtige Punkte und Beispiele
Wichtige Erkenntnisse
- Ausschlüsse für konzerninterne Produktklagen verhindern Versicherungsansprüche zwischen Tochtergesellschaften unter derselben Police.
- Sie sind üblich in großen Unternehmen, in denen Tochtergesellschaften miteinander Geschäfte tätigen.
- Diese Ausschlüsse helfen, Kreuzhaftung zwischen versicherten Parteien innerhalb einer Police zu vermeiden.
- Sie sind oft in kommerziellen Haftpflicht- und Rahmenversicherungspolicen enthalten.
- Ohne solche Ausschlüsse können Versicherer für interne Ansprüche zwischen Tochtergesellschaften haftbar gemacht werden.
Was ist ein Ausschluss für konzerninterne Produktklagen?
Ein Ausschluss für konzerninterne Produktklagen ist ein Versicherungspolice-Zusatz, der die Deckung für Ansprüche eines namentlich genannten Versicherten gegen einen anderen namentlich genannten Versicherten unter derselben Police aufhebt.
Er ist am relevantesten für große Konzerne mit mehreren Tochtergesellschaften, die regelmäßig Waren oder Dienstleistungen austauschen. Das Verständnis dieses Ausschlusses hilft Unternehmen, das mit internen produktbezogenen Ansprüchen verbundene Kreuzhaftungsrisiko zu managen.
Ein detaillierter Blick auf Ausschlüsse für konzerninterne Produktklagen
Ausschlüsse für konzerninterne Produktklagen werden am häufigsten an gewerbliche Policen angehängt, wie allgemeine Haftpflicht- und gewerbliche Rahmenversicherungen. Gewerbliche Haftpflichtpolicen behandeln in der Regel jeden Versicherten und namentlich genannten Versicherten so, als hätte jeder seine eigene Police.
Ausschlüsse für konzerninterne Produktklagen werden verwendet, um zu verhindern, dass ein Versicherer für Kreuzhaftung verantwortlich ist, die sich damit befasst, ob in einer Versicherungspolice genannte Parteien einander verklagen können. Kreuzhaftung bezieht sich auf die Haftung einer versicherten Partei in einem Versicherungsvertrag gegenüber einer anderen Partei im selben Vertrag.
Ein Automobilhersteller kann zum Beispiel Tochtergesellschaften haben, die Autos montieren, sowie Tochtergesellschaften, die die Teile herstellen, die bei der Fahrzeugmontage verwendet werden. Die Tochtergesellschaft, die für die Herstellung der am Fahrzeug verwendeten Stoßstangen verantwortlich ist, sendet eine Sendung minderwertiger Teile an das Montagewerk, obwohl dies erst mehrere Monate entdeckt wird, nachdem die Fahrzeuge auf den Markt gebracht wurden.
Beide Tochtergesellschaften sind in der gewerblichen Police aufgeführt, und das Montagewerk verklagt das Komponentenwerk auf die Kosten des Rückrufs. Die Trennung der Versicherungsklauseln behandelt beide Tochtergesellschaften so, als hätten sie ihre eigene Police. Sofern kein Ausschluss für konzerninterne Produktklagen besteht, wäre der Versicherer für die Ansprüche verantwortlich.
Ausschlüsse für konzerninterne Produktklagen und andere Kreuzhaftungszusätze sind unnötig, wenn eine gewerbliche allgemeine Haftpflichtversicherung eine Bestimmung zur Trennbarkeit von Interessen enthält. Wenn zwei nicht verbundene Unternehmen beide in derselben Police enthalten sind, was vorkommen kann, wenn ein Geschäftsvertrag verlangt, dass ein Auftragnehmer als zusätzlicher Versicherter genannt wird, möchte der namentlich genannte Versicherte, dass der Subunternehmer weiterhin für jede Haftung verantwortlich ist, die er gegenüber dem namentlich genannten Versicherten haben könnte.
Beispielvertragssprache für Ausschluss konzerninterner Produktklagen
Die Sprache, die in einer Versicherungspolice mit einer Klausel für Ausschluss konzerninterner Produktklagen zu finden sein könnte, kann lauten: "Diese Versicherung gilt nicht für Schadensersatzansprüche eines namentlich genannten Versicherten gegen einen anderen namentlich genannten Versicherten aufgrund von 'Körperverletzung' oder 'Sachschaden', die direkt oder indirekt aus 'Ihren Produkten' entstehen und unter die 'Gefahr vollendeter Produktarbeiten' fallen."
Reales Szenario: Konzerninterne Produktklage in Aktion
Konzerninterne Klagen zwischen Versicherten betreffen oft einen zusätzlichen Versicherten, der einen namentlich genannten Versicherten verklagt hat. Angenommen, ein Grundstückseigentümer namens Austin Properties beauftragt Adam's Painting damit, ein Bürogebäude zu streichen, das Austin Properties gehört. Ein Vertrag zwischen Austin Properties und Adam's Painting verlangt, dass Adam's Paintings Versicherung Austin Properties als zusätzlichen Versicherten unter Adams Haftpflichtpolice abdeckt.
Als Adam's Painting mit den Arbeiten am Projekt beginnt, erleidet einer seiner Mitarbeiter eine Kopfverletzung bei der Arbeit und reicht einen Anspruch unter Adam's Paintings Arbeiterunfallversicherung ein. Nach Erhalt von Arbeiterunfallleistungen verklagt der Mitarbeiter Austin Properties. Seine Klage behauptet, dass der Fensterrahmen nicht am Gebäude befestigt war. Austin Properties war sich dieser Tatsache vor dem Unfall bewusst, versäumte es jedoch, Adam's Painting vor der Gefahr zu warnen.
Austin Properties antwortet mit einer Klage gegen Adam's Painting. Austin Properties sagt, es habe Adam's Painting über den losen Fensterrahmen informiert, aber Adam's Painting sei fahrlässig gewesen, den Mitarbeiter nicht auf die Gefahr hingewiesen zu haben, daher sei Adam's Painting für die Verletzung verantwortlich.