günstige Kaufoption
Verstehen von günstigen Kaufoptionen in Leasingverträgen
Wichtige Erkenntnisse
- Eine günstige Kaufoption ermöglicht den Erwerb eines geleasten Vermögenswerts zu einem Preis unter dem beizulegenden Zeitwert.
- Wenn ein Leasingvertrag eine günstige Kaufoption enthält, wird er als Finanzierungsleasing erfasst.
- Finanzierungsleasingverhältnisse müssen in der Bilanz oder im Jahresabschluss des Leasingnehmers offengelegt werden.
- Die günstige Kaufoption verhindert eine außerbilanzielle Finanzierung durch den Leasingnehmer.
- Das FASB legt Kriterien fest, wann ein Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing eingestuft werden muss.
- Eine günstige Kaufoption ist eine Klausel in einem Leasingvertrag, die es dem Leasingnehmer ermöglicht, den geleasten Vermögenswert am Ende der Leasinglaufzeit zu einem Preis unter seinem beizulegenden Zeitwert zu erwerben.
- Nach den Regeln des Financial Account Standard Board (FASB) würde eine günstige Kaufoption den Leasingnehmer dazu verpflichten, das Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing und nicht als Operating-Leasing zu behandeln. Das Finanzierungsleasing wird in Höhe des Barwerts aller Mindestleasingzahlungen über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfasst.
Ausführliche Betrachtung von günstigen Kaufoptionen
Das Financial Accounting Standards Board (FASB) definiert eine günstige Kaufoption als eine Bestimmung, die es einem Leasingnehmer erlaubt, das geleaste Eigentum „zu einem Preis, der ausreichend niedriger ist“ als der erwartete beizulegende Zeitwert zu dem Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden kann, zu erwerben.
Die günstige Kaufoption ist eines von vier Kriterien nach FASB Statement No. 13, bei deren Erfüllung das Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing (auch Kapitalleasing genannt) und nicht als Operating-Leasing eingestuft werden muss, das in der Bilanz des Leasingnehmers offengelegt werden muss. Bei einem Finanzierungsleasing wird der geleaste Vermögenswert als im Eigentum des Unternehmens stehend erfasst, während ein Operating-Leasing die Nutzung eines Vermögenswerts ermöglicht, aber kein Eigentum überträgt.
Ziel dieser Klassifizierung ist es, eine außerbilanzielle Finanzierung durch den Leasingnehmer zu verhindern. Bei einem Operating-Leasing müsste ein Unternehmen keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen, die mit dem Leasingverhältnis verbunden sind, in seiner Bilanz erfassen. Dies hat Unternehmen die Möglichkeit gegeben, erhebliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außerhalb der Bilanz zu halten und so ihr Verhältnis von Schulden zu Eigenkapital (Verschuldungsgrad) zu verbessern.
Die anderen drei Kriterien, die das FASB für die Erfassung eines Leasingverhältnisses als Finanzierungsleasing verlangt, umfassen die Übertragung des Eigentumsrechts bei Beendigung des Leasingverhältnisses, eine Leasinglaufzeit von 75% oder mehr der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts sowie einen Barwert der Mindestleasingzahlungen zu Beginn des Leasingverhältnisses von 90% oder mehr des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts.
Nehmen wir als Beispiel an, dass der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts am Ende der Leasinglaufzeit auf 100.000 $ geschätzt wird, der Leasingvertrag jedoch eine Option enthält, die es dem Leasingnehmer ermöglicht, ihn für 60.000 $ zu erwerben – ein Betrag, der deutlich unter dem beizulegenden Zeitwert liegt. Dies würde als günstige Kaufoption betrachtet und den Leasingnehmer dazu verpflichten, das Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing zu behandeln.
Bilanzierung von Leasingverhältnissen mit günstigen Kaufoptionen
Es gibt erhebliche Unterschiede in der bilanziellen Behandlung von Finanzierungsleasing gegenüber Operating-Leasing. Wenn ein Leasingvertrag eine günstige Kaufoption enthält, muss der Leasingnehmer den Vermögenswert als Finanzierungsleasing in Höhe des Barwerts aller Mindestleasingzahlungen über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfassen.
Während der Leasinglaufzeit ist jede Mindestleasingzahlung zwischen einer Reduzierung der Leasingverbindlichkeit und Zinsaufwand aufzuteilen. Finanzierungsleasingverhältnisse und ihre kumulierten Abschreibungen müssen in der Bilanz oder im Anhang des Konzernabschlusses offengelegt werden.