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Aufgabe und Bergung

Verständnis von Abandon und Bergung in Versicherungsverträgen



Wichtige Erkenntnisse


  • Klauseln zu Aufgabe und Bergung sind typischerweise in Seeversicherungsverträgen enthalten.
  • Um Bergung zu beanspruchen, muss der Versicherer zunächst den Versicherungswert des Eigentums auszahlen.
  • Der Versicherer kann nach der Abwicklung rechtlich Eigentum an aufgegebenem Eigentum beanspruchen.
  • Bergungsrechte können angefochten werden, wenn der Verkaufswert die Schadensauszahlung übersteigt.
  • Technologische Fortschritte haben die Zugänglichkeit und Bergungsansprüche für Schiffswracks erhöht.
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Was ist Aufgabe und Bergung?


Aufgabe und Bergung ist ein Konzept der Seeversicherung, bei dem ein Eigentümer sein Eigentum an den Versicherer abtritt, der es dann bergen und als Bergungsgut beanspruchen kann. Es tritt häufig bei Totalschadensfällen auf und kann die Abrechnung eines Versicherungsnehmers beeinflussen, wenn der Bergungswert den Anspruch ausgleicht. Versicherer verlangen in der Regel eine schriftliche Abandonerklärung, um diese Rechte auszuüben.



Wie Aufgabe und Bergung funktionieren


Aufgabe und Bergung ist ein Begriff, der in Versicherungsverträgen recht häufig vorkommen kann. Wenn eine solche Klausel vorhanden ist, deutet sie darauf hin, dass der Versicherer das Recht hat, ein versichertes Vermögenswert oder Eigentum, das zerstört und anschließend von seinen Eigentümern aufgegeben wurde, rechtmäßig zu beanspruchen.

Damit der Versicherer den Gegenstand bergen kann, muss der Eigentümer zunächst schriftlich eine Abandonabsicht erklären. Sobald dieser Prozess abgeschlossen ist, kann die Versicherungsgesellschaft wählen, den beschädigten Gegenstand in vollständigen Besitz zu nehmen, nachdem sie den Versicherungswert an den Versicherungsnehmer ausgezahlt hat.

Der Verkaufswert des Eigentums kann den ausgezahlten Betrag übersteigen, sodass Bergungsrechte manchmal von mehreren Parteien rechtlich angefochten werden.



Praktische Beispiele für Aufgabe und Bergung


In der Seeversicherung hat der Versicherungsnehmer das Recht, das Eigentum aufzugeben, vorbehaltlich der Annahme durch den Versicherer. Wird die Annahme gewährt, zahlt der Versicherer einen Totalschaden, in der Regel die höchstmögliche Abfindung gemäß den Bedingungen der Versicherungspolice, und übernimmt dann die Bergung als Eigentümer, unabhängig von einem etwaigen Erlös aus dem späteren Verkauf.

Nicht-seeversicherungspolicen verbieten in der Regel die Aufgabe durch den Versicherungsnehmer und die Geltendmachung eines Totalschadens. Die Versicherer können diese Bedingung jedoch unter geeigneten Umständen aufheben, wenn es gerechtfertigt ist. Wenn beispielsweise ein Schiff sinkt und als zu teuer für die Bergung eingestuft wird, kann es für aufgegeben erklärt werden. Der Versicherer könnte dann Eigentums- und Bergungsrechte an dem gesunkenen Schiff beanspruchen.



Wichtig


Technologische Fortschritte haben es ermöglicht und finanziell rentabel gemacht, bisher unzugängliche Wracks zu erreichen, was zu einer Zunahme von Bergungsansprüchen geführt hat.

Alternativ kann die Ladung auf einem Schiff durch eine versicherte Gefahr, wie Blitzschlag oder Überbordspülen, beschädigt werden, was zu einem Totalschaden der Ladung führt. Der Versicherungsnehmer reicht den Anspruch ein, und der Versicherer reguliert den Anspruch als Totalschaden.

Der Versicherungsnehmer muss alle Rechte, Eigentum und Interesse an der beschädigten Ladung auf den Versicherer übertragen, woraufhin der Versicherer Eigentümer der beschädigten verbleibenden Ladung wird, die als Bergungsgut bezeichnet wird. Der Prozess der Übertragung von Rechten an dem beschädigten Vermögenswert oder Eigentum wird als Subrogation bezeichnet.



Wichtige Überlegungen zu Aufgabe und Bergung


Bei Teilverlust und Bergung kann der Versicherungsnehmer nur den Betrag des erlittenen Verlusts oder Schadens geltend machen, was bedeutet, dass er das Eigentum nicht aufgeben und den vollen Wert beanspruchen kann.

Wenn der Versicherungsnehmer die Überreste des Eigentums übergibt und der Versicherer ebenfalls zustimmt, die Bergung zu akzeptieren, würde der Anspruch vollständig ausgezahlt und der Versicherer würde Eigentümer der Bergung. Bei eindeutigen Totalschäden würde die Versicherung vollständig zahlen, sodass der Versicherer Anspruch auf den Vorteil der Bergung hat.

Bei einem unterversicherten Totalschaden wäre der Versicherungsnehmer nicht vollständig gedeckt. Er hätte Anspruch auf Bergung, jedoch nur in dem Umfang, dass die Schadenszahlung plus der Wert der Bergung den vollen Verlust oder die tatsächliche Entschädigung nicht übersteigt.

Im Fall einer Vollkaskoversicherung hingegen würde der Schaden vollständig bezahlt. Die Versicherer werden absolute Eigentümer des Bergungsguts, falls vorhanden, und die gesamten Verkaufserlöse gehören ihnen, auch wenn die Erlöse höher sein könnten als der gezahlte Anspruchsbetrag.

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